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06.06.2021

Befreiung von der Testpflicht im Fall eines entsprechenden Nachweises

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Sorgeberechtigte,
mit Schreiben vom 22. April 2021 sind Sie über die Regelungen des Bundes zur Testpflicht für Schülerinnen und Schüler informiert worden. Diese sind nun ergänzt worden. Geimpfte Personen und genesene Personen werden mit negativ getesteten Personen gleichgestellt. Für Ihr Kind besteht nun unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, auch ohne verpflichtende Teilnahme an der Testung am Präsenzunterricht teilzunehmen.

a) Betrifft Schüler bis zum 12. Lebensjahr
Ihr Kind kann von der Testpflicht befreit werden:

  • Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person) Dies setzt voraus, dass Sie der Schule die Infektion Ihres Kindes nachweisen. Hierzu können Sie derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis nutzen. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

 

b) Betrifft Schüler ab dem 12. Lebensjahr
Ihr Kind kann von der Testpflicht befreit werden:

  • Nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (genesene Person). Dies setzt voraus, dass Sie der Schule die Infektion Ihres Kindes nachweisen. Hierzu können Sie derzeit eine Bescheinigung über das positive Testergebnis nutzen. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

  • Nach vollständiger Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (geimpfte Person). Dieser liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten erforderlichen Impfung vor (derzeit in den meisten Fällen nach 2 Impfstoffdosen). Dies kann durch einen entsprechenden Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) belegt werden.

  • Nach einer Infektion und zusätzlicher Impfung (genesene und geimpfte Person). Dies setzt voraus, dass Ihr Kind im Besitz eines entsprechenden Nachweises als genesene Person (s. oben) ist und zusätzlich über einen Impfnachweis (z.B. Impfpass oder Impfbescheinigung) über den vollständigen Impfschutz verfügt, der bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vorliegt.


Unabhängig davon gilt auch weiterhin, dass Ihr Kind die Schule nicht betreten darf, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen (insb. Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).

Sollten Sie die Befreiung Ihres Kindes von der Testpflicht wünschen, legen Sie die erforderlichen Nachweise der Schulleitung vor, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Schule dokumentiert die Befreiung und bewahrt diese bis vier Wochen nach Beendigung der Testpflicht auf.

Mit freundlichen Grüßen
   - i.A. Schulleitung-


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